Gegründet
am 28.08.2013
Fassung vom 04.02.2017 (Alle Änderungen sind rot
dargestellt)
Übersicht:
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins,
Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Vorstand
§ 6 Aufgaben des Vorstands
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Haftungsausschluss
§ 11 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
§ 12 Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen e.V.“. Der Verein wird in das
Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter-Lobmachtersen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des
Feuerschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
durch die ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen. Insbesondere wird
finanzielle, materielle und personelle Unterstützung bei der Unterhaltung des Feuerwehrhauses und der Geräte gewährt, sowie das Zusammenwirken in der eigenen Wehr und mit anderen Feuerwehren bei
örtlichen und überörtlichen Veranstaltungen gefördert.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Lobmachtersen sollten auch Mitglieder des Fördervereins e.V. sein.
- Die Neumitgliedschaft im Förderverein wird durch schriftliches
Aufnahmegesuch - über dessen Annahme der Vorstand durch Beschluss ohne Begründung entscheidet - erworben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit
einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Ein Mitglied, welches erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung
ohne Begründung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.
- Die Mitglieder des Fördervereins erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.
- Die Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen
stellen.
- Die Personen, die am Gründungstag des Fördervereins der FF Lobmachtersen e.V. Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
Lobmachtersen sind und/oder Mitglied des bisherigen Fördervereins sind, treten dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen automatisch bei, wenn dem nicht schriftlich widersprochen
wird.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitglieder des Vorstandes
- Der Vorstand des Fördervereins besteht aus folgenden Mitgliedern.
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in und dem/der
Vertreter/in
- dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in
- sowie bis zu vier Beisitzern
Die Positionen der Beisitzer können nur bei ausreichenden
Kandidaten besetzt werden. Finden sich keine Beisitzer, kann der Verein auch ohne Beisitzer vom Vorstand geführt werden. Der/die Ortsbrandmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in sind Mitglieder
dieses Vorstandes. In Abwesenheit des Kassenwartes bzw. des Schriftführers werden diese durch ihren jeweiligen, von der Mitgliederversammlung gewählten Stellvertreter
vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei immer der
Ortsbrandmeister oder der stellvertretende Ortsbrandmeister mitwirken muss.
- Die Kassenwarte führen die Geschäfte des Vereins; sie verwalten auch das Vermögen. Bei ihrer Verhinderung nimmt der
Vorsitzende die unaufschiebbaren Kassengeschäfte wahr.
- Der Vorstand beschließt die Verwendung der Mittel. Die Verwendung für regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen,
welche im engen Zusammenhang mit von der Mitgliederversammlung bewilligten Verwendungszwecken stehen, gilt als allgemein bewilligt.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu bevollmächtigen; dies gilt
auch für Nichtmitglieder, wenn sie sein besonderes Vertrauen genießen.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und ist vom Vorsitzenden
einzuberufen. Sie erfolgt regelmäßig im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen.
- Durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein und Zweck und Grund der Einberufung nennen. Wird als Grund ein Misstrauen hinsichtlich
der korrekten Verwendung der Mittel des Vereins angeführt, kann in dem Antrag die Vornahme einer außerordentlichen Kassenprüfung bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt
werden.
- Die Einladung zu einer ordentlichen Versammlung hat wenigstens zwei Wochen, die Einladung zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung wenigstens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang an ortsüblicher Stelle zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend
ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ruft der Vorsitzende binnen Monatsfrist eine erneute
Mitgliederversammlung ein; diese ist ungeachtet der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bewilligung von Mitteln für außergewöhnliche, nicht regelmäßig
wiederkehrende Verwendungszwecke.
- Die Mitgliederversammlung benennt jeweils für einen Zweijahreszeitraum zwei Mitglieder als Kassenprüfer; der Kassenwart
ist nicht vorschlagsberechtigt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf ihre Ordnungsmäßigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Sie
beantragen die Erteilung oder Versagung der Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes. Die Kassenprüfer können nur natürliche Personen sein.
- Der Vorstand setzt die Mindesthöhe der Beiträge für die Mitglieder fest und lässt diese von der Mitgliederversammlung
genehmigen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
unberücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm sowie vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.
- Mitgliedsbeiträge werden bis zum 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres erhoben.
- Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen sind auch Ehrenmitglieder des Fördervereins. Diesen wird die
Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
- Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr verfällt der gezahlte
Mitgliedsbeitrag.
§ 10
Haftungsausschluss
Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber
Gläubigern des Fördervereins.
§ 11
Satzungsänderung, Vereinsauflösung
- Satzungsänderungen, welche nicht den Vereinszweck (§ 2) oder die Vereinsauflösung (§ 11) berühren, bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Versammlung.
- Satzungsänderungen, welche den Vereinszweck oder die Vereinsauflösung betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
aller Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Stadtfeuerwehrverband Salzgitter e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen zu verwenden
hat.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die ordentliche
Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Lobmachtersen am 23.10.2013 und nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.